•  Back 
  •  Willenserklärung 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 116

    Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der
    Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die
    Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben
    ist und dieser den Vorbehalt kennt.