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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 113

(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst
    oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche
    Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung
    oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der
    gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen
    Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind
    Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des
    Vormundschaftsgerichts bedarf.

(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder
    eingeschränkt werden.

(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung,
    wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen
    durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Das Vormundschafts-
    gericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des
    Mündels liegt.

(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel
    als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen
    derselben Art.