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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 110

    Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen
    Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam,
    wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln
    bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung von dem
    Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen
    worden sind.