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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 108

(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche
    Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit
    des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die
    Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen;
    eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte
    Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam.
    Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem
    Empfange der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt,
    so gilt sie als verweigert.

(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt
    seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.