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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 103

    Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechtes bis
    zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu
    tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelmäßig
    wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnisse der Dauer seiner
    Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der
    Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind.