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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 102

    Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der
    auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen,
    als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert
    der Früchte nicht übersteigen.