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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 101

    Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechtes
    bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu
    beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:
    1. die im § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile,
    auch wenn er sie als Früchte eines Rechtes zu beziehen hat,
    insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung von der Sache
    getrennt werden;
    2. andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der
    Berechtigung fällig werden; bestehen jedoch die Früchte in der
    Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses,
    in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden
    Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner
    Berechtigung entsprechender Teil.