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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 99

(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige
    Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.

(2) Früchte eines Rechtes sind die Erträge, welche das Recht seiner
    Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Rechte auf
    Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.

(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht
    vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.