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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 98

    Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt:
    1. bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd
    eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede,
    einem Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betriebe bestimmten
    Maschinen und sonstigen Gerätschaften;
    2. bei einem Landgute das zum Wirtschaftsbetriebe bestimmte Gerät
    und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur
    Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu
    welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen
    werden, sowie der vorhandene, auf dem Gute gewonnene Dünger.