•  Back 
  •  Sachen. Tiere 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 97

(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der
    Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu
    dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung
    entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen. Eine Sache ist nicht
    Zubehör, wenn sie im Verkehre nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen
    Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die
    vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt
    die Zubehöreigenschaft nicht auf.