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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 95

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht,
    die nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden
    verbunden sind. Das gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen
    Werke, das in Ausübung eines Rechtes an einem fremden Grundstücke
    von dem Berechtigten mit dem Grundstücke verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude
    eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.