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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 94

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit
    dem Grund und Boden verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie
    die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden
    zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit
    dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur
    Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.