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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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Compiled on : Atari
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View Ref-File§ 93

    Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden
    können, ohne daß der eine oder der andere zerstört oder in seinem
    Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht
    Gegenstand besonderer Rechte sein.