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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 92

(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen,
    deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der
    Veräußerung besteht.

(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem
    Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriffe gehören, dessen
    bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen
    besteht.