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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 87

(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder
    gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der
    Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.

(2) Bei der Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des Stifters
    tunlichst zu berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen,
    daß die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreise, dem sie
    zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters tunlichst erhalten
    bleiben. Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern, soweit
    die Umwandlung des Zweckes es erfordert.

(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll
    der Vorstand der Stiftung gehört werden.