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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 86

    Die Vorschriften des § 26, des § 27 Abs. 3 und der § 28 bis § 31,
    § 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften
    des § 27 Abs. 3 und des § 28 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich
    nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, daß die Verwaltung
    der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein
    anderes ergibt. Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 und des § 29 finden
    auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde
    geführt wird, keine Anwendung.