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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 83

    Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so
    hat das Nachlaßgericht die Genehmigung einzuholen, sofern sie nicht
    von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker nachgesucht wird.