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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 82

    Wird die Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, das in
    dem Stiftungsgeschäfte zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu
    übertragen. Rechte, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag
    genügt, gehen mit der Genehmigung auf die Stiftung über, sofern
    nicht aus dem Stiftungsgeschäfte sich ein anderer Wille des Stifters
    ergibt.