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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 81

(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form.

(2) Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der Stifter zum Widerrufe
    berechtigt. Ist die Genehmigung bei der zuständigen Behörde
    nachgesucht, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt
    werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerrufe nicht berechtigt,
    wenn der Stifter das Gesuch bei der zuständigen Behörde eingereicht
    oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den
    Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Einreichung betraut hat.