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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 80

    Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung ist außer dem
    Stiftungsgeschäfte die Genehmigung des Bundesstaats erforderlich, in
    dessen Gebiete die Stiftung ihren Sitz haben soll. Soll die Stiftung
    ihren Sitz nicht in einem Bundesstaate haben, so ist die Genehmigung
    des Bundesrats erforderlich. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht
    ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt
    wird.