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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 79

(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Vereine bei dem
    Amtsgericht eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet. Von den
    Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist
    auf Verlangen zu beglaubigen. Werden die Schriftstücke nach § 55a
    Abs. 5 aufbewahrt, so kann eine Abschrift nur von der Wiedergabe
    gefordert werden. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
    Eine Einsicht in das Original ist nur gestattet, wenn ein
    berechtigtes Interesse an der Einsicht darin dargelegt wird.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die
    Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Vereinsregister
    durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, daß
    1. der Abruf von Daten die nach Absatz 1 zulässige Einsicht nicht
    überschreitet und
    2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer
    Protokollierung kontrolliert werden kann.

(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens nach Absatz 2
    bedarf der Genehmigung durch die von der Landesregierung bestimmten
    Stelle. Die Genehmigung darf erteilt werden
    1. öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten ausschließlich
    zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfolgt,
    2. nicht öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten zur
    Wahrnehmung eines berechtigten beruflichen oder gewerblichen
    Interesses des Empfängers erfolgt und kein Grund zu der Annahme
    besteht, daß die Daten zu anderen als zu den vom Empfänger
    dargelegten Zwecken abgerufen werden.

(4) Die Genehmigung setzt ferner voraus, daß
    1. diese Form der Datenübermittlung wegen der Vielzahl der
    Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit
    angemessen ist,
    2. auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen
    Datenverarbeitung eingehalten werden und
    3. auf seiten der speichernden Stelle die technischen Möglichkeiten
    der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine
    Störung ihres Geschäftsbetriebs nicht zu erwarten ist.

(5) Die Genehmigung kann auch für den Abruf der Daten aus mehreren oder
    allen in einem Land maschinell geführten Vereinsregistern erteilt
    werden.

(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen
    nach den Absätzen 2 bis 4 weggefallen ist. Sie kann widerrufen
    werden, wenn die Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist.

(7) Anstelle der Genehmigung kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
    oder eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.

(8) Soweit in dem automatisierten Verfahren personenbezogene Daten
    übermittelt werden, darf der Empfänger diese nur für den Zweck
    verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Bei
    der Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ist der Empfänger darauf
    hinzuweisen.

(9) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt § 38 des
    Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde
    die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann
    überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine
    Verletzung dieser Vorschriften vorliegen.

(10)Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechts-
    verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gebühren für die
    Einrichtung und die Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens
    nach Absatz 2 zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen,
    daß der mit der Einrichtung und Nutzung des Verfahrens verbundene
    Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; hierbei kann daneben die
    Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den
    Begünstigten angemessen berücksichtigt werden.