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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 76

(1) Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. Das
    gleiche gilt von Bestimmungen, welche die Beschlußfassung der
    Liquidatoren abweichend von der Vorschrift des § 48 Abs. 3 regeln.

(2) Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren Änderungen durch
    die Liquidatoren zu erfolgen. Der Anmeldung der durch Beschluß der
    Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des
    Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung über die Beschlußfassung
    der Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden
    Urkunde beizufügen.

(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von
    Amts wegen.