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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 74

(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit
    ist in das Vereinsregister einzutragen. Im Falle der Eröffnung des
    Konkurses unterbleibt die Eintragung.

(2) Wird der Verein durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch
    den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst,
    so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der
    Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des
    Auflösungsbeschlusses beizufügen.

(3) Wird dem Verein auf Grund des § 43 die Rechtsfähigkeit entzogen, so
    erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde.