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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 71

(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung
    in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstande zur
    Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist der die Änderung
    enthaltende Beschluß in Urschrift und Abschrift beizufügen.

(2) Die Vorschriften der § 60 bis § 64 und des § 66 Abs. 2 finden
    entsprechende Anwendung.