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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2385

(1) Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden entsprechende
    Anwendung auf den Kauf einer von dem Verkäufer durch Vertrag
    erworbenen Erbschaft sowie auf andere Verträge, die auf die
    Veräußerung einer dem Veräußerer angefallenen oder anderweit von ihm
    erworbenen Erbschaft gerichtet sind.

(2) Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet, für
    die vor der chenkung verbrauchten oder unentgeltlich veräußerten
    Erbschaftsgegenstände oder für eine vor der Schenkung unentgeltlich
    vorgenommene Belastung dieser Gegenstände Ersatz zu leisten. Die im
    § 2376 bestimmte Verpflichtung zur Gewährleistung wegen eines
    Mangels im Rechte trifft den Schenker nicht; hat der Schenker den
    Mangel arglistig verschwiegen, so ist er verpflichtet, dem
    Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.