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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2370

(1) Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den
    Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den
    Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie
    vor diesem Zeitpunkt gestorben, so gilt derjenige, welcher auf Grund
    der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe sein
    würde, in Ansehung der in den § 2366, § 2367 bezeichneten
    Rechtsgeschäfte zugunsten des Dritten auch ohne Erteilung eines
    Erbscheins als Erbe, es sei denn, daß der Dritte die Unrichtigkeit
    der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit kennt oder
    weiß, daß sie aufgehoben worden sind.

(2) Ist ein Erbschein erteilt worden, so stehen demjenigen, der für tot
    erklärt oder dessen Todeszeit nach den Vorschriften des
    Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, wenn er noch lebt, die im
    § 2362 bestimmten Rechte zu. Die gleichen Rechte hat eine Person,
    deren Tod ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit
    Unrecht angenommen worden ist.