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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 68

    Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstandes und ein
    Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des
    Vorstandes dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit
    der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder
    dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung eingetragen, so braucht
    der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht
    kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.