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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 67

(1) Jede Änderung des Vorstandes ist von dem Vorstand zur Eintragung
    anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die
    Änderung beizufügen.

(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt
    von Amts wegen.