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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2345

(1) Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der im § 2339 Abs. 1
    bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus
    dem Vermächtnis anfechtbar. Die Vorschriften der § 2082, § 2083, des
    § 2339 Abs. 2 und der § 2341, § 2343 finden Anwendung.

(2) Das gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der
    Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig
    gemacht hat.