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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 66

(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine
    Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.

(2) Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung
    zu versehen und zurückzugeben. Die Abschrift wird von dem
    Amtsgerichte beglaubigt und mit den übrigen Schriftstücken
    aufbewahrt.