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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2339

(1) Erbunwürdig ist:
    1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu
    töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolgedessen der
    Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes
    wegen zu errichten oder aufzuheben;
    2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat,
    eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben;
    3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich
    durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu
    errichten oder aufzuheben;
    4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes
    wegen einer Straftat nach den § 267, § 271 bis § 274 des
    Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat.

(2) Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4
    nicht ein, wenn vor dem Eintritte des Erbfalls die Verfügung, zu
    deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die
    Straftat begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die
    Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam
    geworden sein würde.