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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2326

    Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch
    dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
    hinterlassen ist. Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die
    Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der
    Wert des mehr Hinterlassenen reicht.