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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 64

    Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag
    der Errichtung der Satzung sowie die Mitglieder des Vorstandes im
    Vereinsregister anzugeben. Bestimmungen, die den Umfang der
    Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder die Beschlußfassung
    des Vorstandes abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln,
    sind gleichfalls einzutragen.