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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 63

(1) Die Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbehörde dem
    Amtsgericht mitteilt, daß Einspruch nicht erhoben werde, erst
    erfolgen, wenn seit der Mitteilung der Anmeldung an die
    Verwaltungsbehörde sechs Wochen verstrichen sind und Einspruch nicht
    erhoben ist oder wenn der erhobene Einspruch seine Wirksamkeit
    verloren hat.

(2) Der Einspruch wird unwirksam, wenn die nach den Bestimmungen des
    Vereinsgesetzes zuständige Behörde nicht binnen eines Monats nach
    Einspruchserhebung ein Verbot des Vereins ausgesprochen hat oder
    wenn das rechtzeitig ausgesprochene Verbot zurückgenommen oder
    unanfechtbar aufgehoben worden ist.