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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2310

    Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils
    maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch
    letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die
    Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. Wer
    durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist,
    wird nicht mitgezählt.