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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 61

(1) Wird die Anmeldung zugelassen, so hat das Amtsgericht sie der
    zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen.

(2) Die Verwaltungsbehörde kann gegen die Eintragung Einspruch erheben,
    wenn der Verein nach dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt ist
    oder verboten werden kann.