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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2289

(1) Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des
    Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig
    Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine
    spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der
    Vorschrift des § 2297.

(2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des
    Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige
    Verfügung die nach § 2338 zulässigen Anordnungen treffen.