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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2280

    Haben Ehegatten in einem Erbvertrage, durch den sie sich gegenseitig
    als Erben einsetzen, bestimmt, daß nach dem Tode des Überlebenden
    der beiderseitige Nachlaß an einen Dritten fallen soll, oder ein
    Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden zu
    erfüllen ist, so finden die Vorschriften des § 2269 entsprechende
    Anwendung.