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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2273

(1) Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind die
    Verfügungen des überlebenden Ehegatten, soweit sie sich sondern
    lassen, weder zu verkünden noch sonst zur Kenntnis der Beteiligten
    zu bringen.

(2) Von den Verfügungen des verstorbenen Ehegatten ist eine beglaubigte
    Abschrift anzufertigen. Das Testament ist wieder zu verschließen und
    in die besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht, wenn das Testament nur
    Anordnungen enthält, die sich auf den Erbfall beziehen, der mit dem
    Tode des erstversterbenden Ehegatten eintritt, insbesondere wenn das
    Testament sich auf die Erklärung beschränkt, daß die Ehegatten sich
    gegenseitig zu Erben einsetzen.