Topic : Das Bürgerliche Gesetzbuch Author : Ulli Gruszka Version : BGB.HYP 2.0 (21/05/95) Subject : Sachtexte Nodes : 2530 Index Size : 56970 HCP-Version : 3 Compiled on : Atari @charset : atarist @lang : @default : @help : Hilfe @options : -i -n -s +z -t4 @width : 75 View Ref-File§ 59 (1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden. (2) Der Anmeldung sind beizufügen: 1. die Satzung in Urschrift und Abschrift; 2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes. (3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.