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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2271

(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen
    Ehegatten in dem im § 2270 bezeichneten Verhältnisse steht, erfolgt
    bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem
    Erbvertrage geltenden Vorschriften des § 2296. Durch eine neue
    Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des
    anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.

(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten;
    der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das
    ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist
    der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336
    berechtigt.

(3) Ist ein Pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines
    der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2
    entsprechende Anwendung.