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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2270

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testamente
    Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, daß die Verfügung
    des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde,
    so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die
    Unwirksamkeit der anderen zur Folge.

(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel
    anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn
    dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht wird für
    den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer
    Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist
    oder ihm sonst nahe steht.

(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder
    Auflagen findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.