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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2269

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testamente, durch
    das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, daß nach dem
    Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlaß an einen Dritten
    fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Dritte für den
    gesamten Nachlaß als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten
    eingesetzt ist.

(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis
    angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll,
    so ist im Zweifel anzunehmen, daß das Vermächtnis dem Bedachten erst
    mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.