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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2268

(1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem
    ganzen Inhalte nach unwirksam.

(2) Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen
    die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben
    die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, daß sie auch
    für diesen Fall getroffen sein würden.