•  Back 
  •  Gemeinschaftliches Testament 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 2267

    Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247
    genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort
    vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die
    gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der
    mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit
    (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift
    beigefügt hat.