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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2262

    Das Nachlaßgericht hat die Beteiligten, welche bei der Eröffnung des
    Testaments nicht zugegen gewesen sind, von dem sie betreffenden
    Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen.