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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 55a

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
    und in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als
    automatisierte Datei geführt wird. Hierbei muß gewährleistet sein,
    daß
    1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung
    eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust
    getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände
    mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände
    sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden;
    2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher
    aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form
    wiedergegeben werden können;
    3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der
    Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen werden. Die
    Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung
    nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.


(2) Die Führung des Vereinsregisters auch in maschineller Form umfaßt
    die Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der Vereine sowie
    weiterer, für die Führung des Vereinsregisters erforderlicher
    Verzeichnisse.

(3) Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des
    Registers an die Stelle des bisherigen Registers, sobald die
    Eintragungen dieser Seite in den für die Vereinsregistereintragungen
    bestimmen Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister
    freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten des bisherigen
    Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen.

(4) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die
    Registereintragungen bestimmen Datenspeicher aufgenommen ist und auf
    Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden
    kann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter
    Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind.
    Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden
    ist.

(5) Die zum Vereinsregister eingereichten Schriftstücke können zu
    Ersetzung der Urschrift auch als Wiedergabe auf einem Bildträger
    oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt
    ist, daß die Wiedergaben oder die Daten innerhalb angemessener Zeit
    lesbar gemacht werden können. Bei der Herstellung der Bild- oder
    Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche
    Übereinstimmung mit der Urschrift anzufertigen.

(6) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte
    Datei geführt, so kann die Datenverarbeitung im Auftrag des
    zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatliche
    Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des
    öffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße
    Erledigung der Registersachen sichergestellt ist. Die
    Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
    bestimmen, daß die Daten des beim einem Amtsgericht in maschineller
    Form geführten Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt
    und von dort auch zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken
    bereitgehalten werden, wenn dies der Erleichterung des
    Rechtsverkehrs dient und mit einer rationellen Registerführung
    vereinbar ist; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
    die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften
    zu erlassen über die Einzelheiten der Einrichtung und Führung des
    Vereinsregisters, auch soweit es maschinell geführt wird.