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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 55

(1) Die Eintragung eines Vereins der im § 21 bezeichneten Art in das
    Vereinsregister hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen
    Bezirke der Verein seinen Sitz hat.

(2) Die Landesjustizverwaltungen können Vereinssachen einem Amtsgericht
    für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen.