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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 54

    Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften
    über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäfte, das im
    Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen
    wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften
    sie als Gesamtschuldner.