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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2196

(1) Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten
    zu vertretenden Umstandes unmöglich, so kann derjenige, welchem der
    Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde,
    die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über die
    Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern,
    als die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden
    müssen.

(2) Das gleiche gilt, wenn der Beschwerte zur Vollziehung einer Auflage,
    die nicht durch einen Dritten vollzogen werden kann, rechtskräftig
    verurteilt ist und die zulässigen Zwangsmittel erfolglos gegen ihn
    angewendet worden sind.